§ 31 LAP-htVerwDV
Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei werden berücksichtigt
- 1.
- die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit insgesamt 30 vom Hundert und
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.
(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl
1. | von 1,00 bis 1,49 | "sehr gut", |
2. | von 1,50 bis 2,44 | "gut", |
3. | von 2,45 bis 3,34 | "befriedigend" und |
4. | von 3,35 bis 4,00 | "ausreichend". |
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit. Bei bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält.
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