(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1152 - 1156)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Umgehen mit Rohware (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Gewicht der Rohware feststellen - b)
Rohware unterscheiden und bewerten - c)
Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen, Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung berücksichtigen - d)
Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereitstellen
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2 | Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprünglichen Wassergehalt wiederherstellen - b)
Wasserhärte bestimmen - c)
Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess entfernen - d)
Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Verwendungszweck auf die Gerbung vorbereiten - e)
Äscherprozess und Blößen kontrollieren - f)
Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen - g)
Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungszwecks unterscheiden und beurteilen - h)
Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spaltstärke berücksichtigen - i)
kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen - j)
betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tierische Nebenprodukte einhalten - k)
Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße einstellen
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3 | Anwenden von Gerbverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Verwendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des Leders unterscheiden - b)
mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwachen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen einteilen
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- c)
Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichtigen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwertung bereitstellen
| | 3 |
4 | Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens des Fertigleders unterscheiden
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- b)
Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick auf daraus resultierende Ledereigenschaften unterscheiden und durchführen, pH-Wert einstellen - c)
Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterscheiden, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben - d)
Fettungsmittel unterscheiden und Leder fetten - e)
Prozessparameter beurteilen und dokumentieren
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5 | Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Trocknungsverfahren unterscheiden - b)
Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung durchführen
| 6 | |
- c)
mechanische Verfahren zum Weichmachen und Verdichten von Leder unterscheiden und durchführen - d)
Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen - e)
Leder schleifen und entstauben
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6 | Durchführen von Prozessen der Zurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Zurichtungsverfahren unterscheiden - b)
Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflächen beurteilen und dokumentieren - c)
Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungszweck zurichten - d)
Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheiden - e)
Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere bügeln und prägen
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7 | Beurteilen von Fertigleder (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren Verwendung des Leders beurteilen - b)
haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbesondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und Farbe - c)
Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfen - d)
Ergebnisse dokumentieren - e)
Leder messen, auszeichnen, verpacken und versandfertig machen - f)
Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichteinfall
| | 6 |
8 | Produkt- und Prozessökologie (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Prozesse umweltgerecht durchführen - b)
Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und effizient einsetzen - c)
Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmitteln
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen und dokumentieren - b)
Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen - c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
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| | - d)
Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten - e)
Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen - f)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren - g)
produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften anwenden
| | 4 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Informationen beschaffen und aufbereiten - b)
gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhalten - c)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachten - d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berücksichtigen - e)
branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
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- f)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren - g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
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7 | Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzen - b)
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen und warten - c)
Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrechnen
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- d)
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren - e)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f)
prozessbezogene Berechnungen durchführen
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8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden - b)
Zwischenkontrollen durchführen
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- c)
Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrollieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und dokumentieren - d)
Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichungen ergreifen und dokumentieren
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| | - e)
Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indikatoren sowie mess- und regeltechnische Geräte, auswählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten und dokumentieren - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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