§ 5 LKonV
Vorschriften der Länder
Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen, insbesondere können sie
- 1.
- eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach § 2,
- 2.
- das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs
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