§ 14 LkSG
Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Behörde wird tätig:
- 1.
- von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
- a)
- um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und
- b)
- Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
- 2.
- auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,
- a)
- infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder
- b)
- dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.
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