§ 2 Lkw-MautV
Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung
Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:
- 1.
- das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,
- 2.
- die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,
- 3.
- Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
- 4.
- die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,
- 5.
- die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes,
- 6.
- die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist,
- 7.
- die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.
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