§ 2 Lkw-MautV

Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung

Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

1.
das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,
2.
die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,
3.
Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
4.
die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,
5.
die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes,
6.
7.
die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.

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