§ 5 LMBestrV
Aufzeichnungspflichten
Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine Aufzeichnung zu führen, die für jedes Los des behandelten Lebensmittels Folgendes angibt:
- 1.
- Art und Menge des behandelten Lebensmittels,
- 2.
- Nummer des Loses,
- 3.
- Auftraggeber der Strahlenbehandlung,
- 4.
- Empfänger des behandelten Lebensmittels,
- 5.
- Bestrahlungsdatum,
- 6.
- das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial,
- 7.
- Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und der Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,
- 8.
- Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.