§ 3a LSpG

Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens

Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter

1.
dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,
2.
3.
der Verwendung des Begriffs „garantiert traditionelle Spezialität“
in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.