Artikel 70 VO (EU) 2024/1143

Unionszeichen, Angaben und Abkürzungen

(1) Es wird ein Unionszeichen für Erzeugnisse, die als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnet werden, eingeführt. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” , die Abkürzung „g.t.S.” und das Unionszeichen für die garantiert traditionelle Spezialität dürfen nur im Zusammenhang mit Erzeugnissen verwendet werden, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt werden. Sie dürfen auch zu Informations- und Bildungszwecken verwendet werden, sofern diese Verwendung nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” oder die entsprechende Abkürzung „g.t.S.” kann in der Kennzeichnung erscheinen.

(2) In der Kennzeichnung und im entsprechenden Werbematerial von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die als gemäß dieser Verordnung eingetragene garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, muss das Unionszeichen gemäß Absatz 2 zusammen mit dem eingetragenen Namen im selben Sichtfeld erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben gelten für die eingetragene garantiert traditionelle Spezialität.

(3) Das Unionszeichen kann in der Kennzeichnung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten verwendet werden.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale des Unionszeichens sowie die technischen Vorschriften für dessen Verwendung und die Verwendung der Angabe und der Abkürzung auf Erzeugnissen fest, die als garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, einschließlich der Sprachfassungen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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