Artikel 71 VO (EU) 2024/1143
Teilnahme an der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten
(1) Der eingetragene Name einer garantiert traditionellen Spezialität darf von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 72 erfasst werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.