Artikel 72 VO (EU) 2024/1143

Kontrollen und Durchsetzung

(1) Kontrollen der garantiert traditionellen Spezialitäten bedeuten

a)
die Überprüfung, dass ein als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes Erzeugnis unter Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde, und
b)
die Überprüfung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” auf dem Markt.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Durchsetzung” alle Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Artikel 68, 69 und 70 dieser Verordnung sichergestellt werden soll.

(3) Zuständige Behörden, beauftragte Stellen und natürliche Personen, denen bestimmte amtliche Kontrollaufgaben übertragen wurden, müssen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten.

(4) Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der an Tätigkeiten teilnehmen möchte, die einer oder mehreren in der Produktspezifikation eines als garantiert traditionelle Spezialität bezeichneten Erzeugnisses vorgesehenen Pflichten unterliegen, unterrichtet die zuständigen Behörden, beauftragten Stellen oder natürlichen Personen gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b.

Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Wirtschaftsbeteiligten, die Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen garantiert traditionellen Spezialität unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

(5) Die Erzeuger sind für die Eigenkontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt wird, dass ein als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes Erzeugnis mit der Produktspezifikation übereinstimmt, bevor es in Verkehr gebracht wird.

(6) Zusätzlich zu den Eigenkontrollen nach Absatz 5 wird bei den aus der Union stammenden als garantiert traditionelle Spezialität bezeichneten Erzeugnissen vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft durch

a)
eine oder mehrere zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 oder
b)
eine oder mehrere beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmte amtliche Kontrollaufgaben übertragen wurden.

(7) Bei garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch

a)
eine oder mehrere vom Drittland benannte zuständige Behörden oder
b)
eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

Die Kosten der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr erheben, um die ihnen für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation entstehenden Kosten zu decken.

(8) Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 6 genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen und natürlichen Personen für jedes als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes Erzeugnis öffentlich zugänglich und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.

(9) Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 7 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen regelmäßig.

(10) Die Kommission kann ein digitales Portal einrichten, über das der Name und die Anschrift der in den Absätzen 6 und 7 genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen, Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.

(11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Mitteilung von Drittländern an die Kommission, einschließlich zu Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

(12) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 die Instrumente festlegen, mit denen der Name und die Anschrift der im vorliegenden Artikel genannten zuständigen Behörden und beauftragten Stellen öffentlich zugänglich zu machen sind.

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