§ 3 LTAusbV
Begriffsbestimmungen
(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umleitung.
(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind unerwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug.
(3) Herstellen der Fahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung einer Rangierfahrt, wie zum Beispiel das Entfernen der Sicherungselemente.
(4) Herstellen der Abfahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung einer Zugfahrt, wie zum Beispiel eine Bremsprobe oder eine Wagenprüfung.
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