(Fundstelle: BGBl. I 2022, 438 - 446)
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart und der Zukunft einordnen - b)
die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben - c)
den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreiben - d)
die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheitsmanagement auch fachübergreifend anwenden - e)
den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachten - f)
Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisieren - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen
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2 | Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
den Zusammenhang zwischen europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen - b)
die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden - c)
Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten - d)
die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden - e)
das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreiben - f)
die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden - g)
Fahrpläne anwenden
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3 | Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen - b)
den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden - c)
den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben - d)
Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheiden - e)
Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmen - f)
Bahnstromanlagen unterscheiden - g)
Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheiden - h)
physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben - i)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigen - j)
die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
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4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheiden - b)
verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheiden - c)
die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden - d)
Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden - e)
Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten
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5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben - b)
Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
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- c)
Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen - d)
Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten
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6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten - b)
Nothaltauftrag abgeben - c)
Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifen - d)
Sperrungen von Gleisen veranlassen - e)
gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen - f)
Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern - g)
Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführen - h)
Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung von mobilitätseingeschränkten Personen, durchführen - i)
Gesamtvorgang dokumentieren - j)
eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagen - k)
die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement beschreiben - l)
mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
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Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen - b)
Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führen - c)
Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen - d)
betriebliche und technische Weisungen aktualisieren und einsehen - e)
betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanunterlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen - f)
Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
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2 | Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durchführen - b)
bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
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| | - c)
Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten prüfen - d)
Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführen - e)
bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden - f)
Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatzfähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen - g)
Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb nehmen - h)
örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug ausschließen - i)
Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits- und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfen - j)
Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführen - k)
Fahrzeuge übergeben und übernehmen
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3 | Bremsen prüfen und bedienen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben - b)
Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben - c)
Arten von Bremsproben unterscheiden - d)
Bremsen für die Zugfahrt einstellen - e)
Fälligkeiten von Bremsproben feststellen - f)
Bremsproben durchführen - g)
Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähigkeit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktionsfähigkeit sicherstellen - h)
Bremsprobensignale anwenden - i)
bei Störungen Maßnahmen ergreifen - j)
bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und sichern
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- k)
während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Geschwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen - l)
bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge festlegen und sichern
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4 | Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kuppeleinrichtungen kuppeln - b)
Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen - c)
Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettels
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Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangierfahrten beachten - e)
Fahrweg beim Rangieren beobachten - f)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen - g)
den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen - h)
unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigen - i)
örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatzanlagen, beachten - j)
Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren - k)
Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen - l)
während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
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- m)
vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammenstellen und anwenden - n)
Fahrzeuge während der Fahrt bedienen - o)
Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen- und Güterzügen beschreiben - p)
energieeffizient bremsen und beschleunigen; Streckentopografie auch unter Nutzung von digitalen Medien nutzen - q)
Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahrten beachten und den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen - r)
Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten - s)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen - t)
den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen - u)
Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen - v)
während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen - w)
Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten
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5 | Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren - b)
mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen - c)
Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
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| | - d)
bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleiten
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- e)
Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren - f)
Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen - g)
Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen - h)
Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und der beteiligten Personen ergreifen, insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahrstroms veranlassen - i)
bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maßnahmen einleiten - j)
Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren - k)
Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
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6 | Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben (§ 5 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichtigung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern - b)
Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicherstellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
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- c)
Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Abweichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen - d)
die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten beschreiben - e)
die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben
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7 | Güter transportieren und Personen befördern (§ 5 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen - b)
Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgutvorschriften, anwenden - c)
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche miteinander in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
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- d)
Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbesondere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berücksichtigen - e)
Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berücksichtigen - f)
Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Verkehrsverbünden, berücksichtigen - g)
mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
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Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| während der gesamten Ausbildung
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
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| | - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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