§ 107 LuftPersV
Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden
- 1.
- bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch
- a)
- den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
- b)
- den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
- c)
- mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
- 2.
- bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch
- a)
- den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
- b)
- den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.
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