§ 120 LuftPersV
Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch zu führen, in das alle Flüge, Fahrten oder Sprünge einzutragen sind. Dabei ist jeweils Folgendes anzugeben:
- 1.
- der Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
- 2.
- das Datum,
- 3.
- das Luftfahrzeugmuster und, soweit vorgeschrieben, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs,
- 4.
- die Art des Fluges,
- 5.
- der Start- und der Landeflugplatz,
- 6.
- die Abflug- und die Ankunftszeit in koordinierter Weltzeit (Coordinated Universal Time – UTC) und
- 7.
- die Gesamtdauer des Fluges (Flugzeit nach Anhang I FCL.010 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) und die Gesamtflugzeit.
(2) Bei Ausbildungsbetrieben, Luftfahrtunternehmen oder im Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug- oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.
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