§ 16 LuftPersV
Voraussetzungen für die Ausbildung
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn
- 1.
- der Bewerber das Mindestalter nach § 17 besitzt,
- 2.
- der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist,
- 3.
- keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und
- 4.
- bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.
(2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
- Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen,
- 3.
- Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,
- 4.
- bei Personen,
- a)
- die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben,
- aa)
- eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder
- bb)
- eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, oder
- b)
- die sich erstmals um eine andere Erlaubnis bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist, und
- 5.
- bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.
(4) Die nach § 5 zuständige Stelle legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzuwenden.
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