§ 4 LuftPersV
Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt
- 1.
- 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
- 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
- 3.
- 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
- 4.
- 21 Jahre für
- a)
- Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- b)
- Flugingenieure,
- c)
- Prüfer von Luftfahrtgerät und
- d)
- Flugdienstberater.
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