§ 23c LuftVG
Zur Umsetzung von
- 1.
- Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen zur Beschränkung des Luftverkehrs nach Artikel 29 des Vertrages über die Europäische Union,
- 2.
- Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
- 3.
- zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben,
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