§ 1 LuftvKflAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Luftverkehrskaufmanns und der Luftverkehrskauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.