§ 13 LuftVStG
Aufzeichnungspflichten
(1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftverkehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu halten.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:
- 1.
- die Anzahl der von einem inländischen Startort abfliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler,
- 2.
- der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers,
- 3.
- der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen Startort.
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