§ 1 LwErzgSchulproG

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse, Bananen und Milch sowie Milcherzeugnissen an Kinder (Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

1.
2.
3.
4.
5.
der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung,
durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.