Artikel 1 VO (EU) 2016/791
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
Abschnitt 1
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen
Zielgruppe Die Beihilfereglung zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern richtet sich an Kinder, die regelmäßig eine Kindertageseinrichtung, eine Vorschule, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden oder zugelassen sind.
Artikel 23Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten (1) Unionsbeihilfe wird für nachstehende Maßnahmen zugunsten von Kindern in den in Artikel 22 genannten Bildungseinrichtungen gewährt:
- a)
- für die Abgabe und Verteilung der in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels,
- b)
- für begleitende pädagogische Maßnahmen und
- c)
- zur Deckung damit zusammenhängender Kosten für Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung, und — sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a gedeckt sind — Logistik und Verteilung.
Der Rat legt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV Grenzwerte für den Anteil der Unionsbeihilfe fest, der die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen und Kosten abdeckt.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Schulobst und -gemüse” die in Absatz 3 Buchstabe a und in Absatz 4 Buchstabe a genannten Erzeugnisse,
- b)
- „Schulmilch” die in Absatz 3 Buchstabe b und in Absatz 4 Buchstabe b sowie die in Anhang V genannten Erzeugnisse.
(3) Mitgliedstaaten, die an der Beihilferegelung nach Absatz 1 (im Folgenden „Schulprogramm” ) teilnehmen möchten und die entsprechende Unionsbeihilfe beantragen, verteilen — unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten — vorrangig Erzeugnisse mindestens einer der beiden folgenden Gruppen:
- a)
- Obst und Gemüse und frische Erzeugnisse des Bananensektors;
- b)
- Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten, um den Verzehr bestimmter Erzeugnisse zu fördern und/oder dem besonderen Ernährungsbedarf von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet zu entsprechen, die Verteilung von Erzeugnissen mindestens einer der beiden folgenden Gruppen vorsehen:
- a)
- Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Erzeugnissen;
- b)
- Käse, Quark oder Topfen, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Erzeugnissen.
(5) Falls es die Mitgliedstaten für die Verwirklichung der Ziele des Schulprogramms und der Ziele ihrer in Absatz 8 genannten Strategien als notwendig erachten, können sie die Verteilung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Erzeugnisse um die Verteilung der in Anhang V genannten Erzeugnisse ergänzen.
In diesem Fall wird die Unionsbeihilfe nur für den Milchbestandteil des verteilten Erzeugnisses gezahlt. Dieser Milchbestandteil muss bei Erzeugnissen der Kategorie I des Anhangs V mindestens 90 GHT und bei Erzeugnissen der Kategorie II mindestens 75 GHT betragen.
Die Höhe der Unionsbeihilfe für den Milchbestandteil wird durch den Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
(6) Die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse dürfen keine der folgenden Zusätze enthalten:
- a)
- Zusätze von Zucker,
- b)
- Zusätze von Salz,
- c)
- Zusätze von Fett,
- d)
- Zusätze von Süßungsmitteln
- e)
- Zusätze der in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgelegten künstlichen Geschmacksverstärker E 620 bis E 650.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können Mitgliedstaaten beschließen, dass die in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 4 und 5 in begrenzten Mengen Zusätze von Zucker, Salz und/oder Fett enthalten dürfen, sofern ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden zuvor im Einklang mit den nationalen Verfahren die entsprechende Genehmigung hierfür erteilt haben.
(7) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zusätzlich zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Erzeugnissen sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und v aufgeführten Erzeugnisse, in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen werden.
(8) Als Voraussetzung für ihre Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Die Strategie kann von der Behörde, die für ihre Ausarbeitung auf nationaler oder regionaler Ebene verantwortlich ist, insbesondere aufgrund der Überwachung und Bewertung und der erzielten Ergebnisse geändert werden. In der Strategie müssen zumindest die bestehenden Bedürfnisse und ihre Einstufung nach Vorrangigkeit, die Zielgruppe, die angestrebten Ergebnisse und, soweit verfügbar, die quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die Instrumente und Maßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele am besten geeignet sind, genannt werden.
Die Strategie kann spezifische Elemente enthalten, die die Durchführung des Schulprogramms betreffen, auch solche, die seine Verwaltung vereinfachen sollen.
(9) Die Mitgliedstaaten legen in ihren Strategien die Liste all derjenigen Erzeugnisse fest, die gemäß dem Schulprogramm entweder im Rahmen der regulären Verteilung oder der begleitenden pädagogischen Maßnahmen abgegeben werden. Unbeschadet des Absatzes 6 tragen sie zudem dafür Sorge, dass ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden entsprechend an der Ausarbeitung dieser Liste mitwirken oder diese Liste im Einklang mit den nationalen Verfahren genehmigen.
(10) Für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch entsprechende begleitende pädagogische Maßnahmen vor, zu denen unter anderem Maßnahmen und Tätigkeiten gehören können, mit denen das Ziel verfolgt wird, Kindern die Landwirtschaft durch Aktivitäten wie Besuche landwirtschaftlicher Betriebe und die Verteilung einer breiteren Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 7 wieder näherzubringen. Diese Maßnahmen können auch darauf abzielen, Kinder über damit zusammenhängende Themen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung oder die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung aufzuklären.
(11) Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen mindestens eines der folgenden Kriterien gehört: Gesundheits- und Umwelterwägungen, jahreszeitliches Angebot, Vielfalt und Verfügbarkeit lokaler oder regionaler Erzeugnisse, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere lokale oder regionale Ankäufe, ökologische Erzeugnisse, kurze Versorgungsketten oder Umweltvorteile und gegebenenfalls Erzeugnisse unterstützen, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschaffenen Qualitätsprogramme anerkannt sind.
Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.
Artikel 23aFinanzierungsbestimmungen (1) Unbeschadet des Absatzes 4 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 250000000 EUR je Schuljahr.
Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:
- a)
- für Schulobst und -gemüse: 150000000 EUR je Schuljahr;
- b)
- für Schulmilch: 100000000 EUR je Schuljahr.
(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien zugewiesen:
- a)
- Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder im betreffenden Mitgliedstaat,
- b)
- Entwicklungsstand der Regionen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen und die kleineren ägäischen Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 eine höhere Beihilfe erhalten, sowie
- c)
- bei Schulmilch zusätzlich zu den in Buchstaben a und b genannten Kriterien die bisherige Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder.
Bei den Mittelzuweisungen für die betreffenden Mitgliedstaaten ist dafür zu sorgen, dass die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage eine höhere Beihilfe erhalten, damit der besonderen Situation dieser Regionen im Hinblick auf die Beschaffung von Erzeugnissen Rechnung getragen und die gegenseitige Belieferung von Regionen in äußerster Randlage, die geografisch nah beieinander liegen, gefördert werden kann.
Bei den Mittelzuweisungen für Schulmilch, die sich aus der Anwendung der in diesem Absatz festgelegten Kriterien ergeben, ist dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten wenigstens Anspruch auf einen Mindestbetrag der Unionsbeihilfe je Kind der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Altersgruppe haben. Dieser Betrag darf die durchschnittliche Nutzung der Unionsbeihilfe je Kind in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des bis zum 1. August 2017 geltenden Schulmilchprogramms nicht unterschreiten.
Maßnahmen zur Festlegung der vorläufigen und endgültigen Mittelzuweisung und zur Mittelumschichtung von Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und Schulmilch werden gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV vom Rat getroffen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen möchten, reichen jedes Jahr ihren Antrag auf Unionsbeihilfe ein und geben darin jeweils den gewünschten Betrag für Schulobst und -gemüse sowie den gewünschten Betrag für Schulmilch, das bzw. die sie verteilen wollen, an.
(4) Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 250000000 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen.
Dieser Anteil kann für die Mitgliedstaaten mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und in anderen hinreichend begründeten Fällen auf 25 % erhöht werden, etwa wenn in einem Mitgliedstaat eine besondere Marktlage in dem von dem Schulprogramm erfassten Sektor bewältigt werden muss, der geringe Verbrauch von Erzeugnissen einer der Produktgruppen besonderen Anlass zur Sorge gibt oder sich sonstige gesellschaftliche Veränderungen vollziehen.
Die Übertragungen können entweder vorgenommen werden
- a)
- vor der Festlegung der endgültigen Mittelzuweisungen für das nächste Schuljahr zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat; oder
- b)
- nach Beginn des Schuljahres zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats, sofern diese Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wurden.
Übertragungen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe a dürfen nicht von der vorläufigen Mittelzuweisung für die Gruppe von Erzeugnissen gemacht werden, für die der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag beantragt, der seine vorläufige Mittelzuweisung überschreitet. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission sämtliche zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen übertragenen Beträge.
(5) Das Schulprogramm gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Unionsbeihilfe nach Artikel 23 kann verwendet werden, um bestehende nationale Schulprogramme oder für Schulen eingerichtete Verteilungsprogramme, in deren Rahmen Schulobst und -gemüse und Schulmilch abgegeben werden, auszuweiten oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen, ersetzt jedoch nicht die Finanzierung dieser bestehenden nationalen Programme mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen. Beschließt ein Mitgliedstaat, ein bestehendes nationales Schulprogramm durch die Beantragung von Unionsbeihilfe auszuweiten oder seine Wirksamkeit zu erhöhen, so gibt er in der in Artikel 23 Absatz 8 genannten Strategie an, wie er dies erreichen will.
(6) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Beihilfe durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.
(7) Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Werbe-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulprogramm finanzieren, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ziele des Programms und entsprechende Vernetzungsmaßnahmen, die dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren dienen und dadurch die Durchführung und Verwaltung des Programms erleichtern.
Die Kommission kann gemäß Artikel 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ein gemeinsames Erkennungsmerkmal oder grafische Elemente entwickeln, um die Außenwirkung des Schulprogramms zu erhöhen.
(8) Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen, geben dies in den Schulgebäuden oder an anderen zweckdienlichen Orten bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten können jedes geeignete Werbeinstrument einsetzen, beispielsweise Plakate, entsprechende Internetseiten, grafisches Informationsmaterial sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen. Die Mitgliedstaaten stellen den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen sicher.
Artikel 24Delegierte Befugnisse (1) Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
- a)
- den zusätzlichen Kriterien für die Förderfähigkeit der in Artikel 22 genannten Zielgruppe;
- b)
- der Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;
- c)
- der Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und begleitender pädagogischer Maßnahmen.
(2) Um die effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union sicherzustellen und die Durchführung des Schulprogramms zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
- a)
- der Feststellung der Kosten und Maßnahmen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
- b)
- der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten.
(3) Damit dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung getragen werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte Liste der künstlichen Geschmacksverstärker zu ergänzen.
Um sicherzustellen, dass die Ziele des Schulprogramms mit den gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 verteilten Erzeugnissen erreicht werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die für die Zubereitung oder Herstellung der verarbeiteten Erzeugnisse technisch notwendigen Höchstmengen der Zusätze von Zucker, Salz und Fett festgelegt sind, die durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 erlaubt werden können.
(4) Um das Schulprogramm besser bekannt zu machen und die Außenwirkung der Unionsbeihilfe zu erhöhen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen, deutlich darauf hinweisen müssen, dass sie für die Durchführung des Programms Unionsbeihilfen erhalten, wobei die delegierten Rechtsakte sich auch auf Folgendes beziehen:
- a)
- gegebenenfalls die Festlegung spezifischer Kriterien für die Darstellung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des gemeinsamen Erkennungsmerkmals oder der grafischen Elemente;
- b)
- die spezifischen Kriterien für die Verwendung von Werbeinstrumenten.
(5) Um den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Vorschriften für die Verteilung von Erzeugnissen im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen enthalten sind.
(6) Um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms zur Verfügung gestellt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten in ihren Strategien erklären müssen, wie sie dies erreichen wollen.
Artikel 25Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen erlassen, die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlich sind; hierzu gehören unter anderem Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
- a)
- die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;
- b)
- die Beihilfeanträge und Zahlungen, einschließlich der Vereinfachung der Verfahren, die sich aus dem gemeinsamen Rahmen für das Schulprogramm ergibt;
- c)
- die Methoden der Werbung für das Schulprogramm und die damit zusammenhängenden Vernetzungsmaßnahmen;
- d)
- die Vorlage, das Format und der Inhalt der jährlichen Beihilfeanträge und der Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen;
- e)
- die Anwendung des Artikels 23a Absatz 4, einschließlich der Vorschriften über die Fristen für die Übertragungen und über die Vorlage, das Format und den Inhalt der Übertragungsmeldungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 2.
-
Artikel 217 erhält folgende Fassung:
Artikel 217
Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen für die Abgabe der in Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Artikel 23 an Kinder in Bildungseinrichtungen, für diese Erzeugnisse betreffende begleitende pädagogische Maßnahmen und für die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.
- 3.
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In Artikel 225 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
- e)
- bis zum 31. Juli 2023 über die Anwendung der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Zuweisungskriterien;
- f)
- bis zum 31. Juli 2023 über die Auswirkungen der in Artikel 23a Absatz 4 genannten Übertragungen auf die Wirksamkeit des Schulprogramms im Hinblick auf die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch.
- 4.
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Anhang V erhält folgende Fassung:
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
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