Präambel VO (EU) 2016/791

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sieht ein Schulobst- und -gemüseprogramm sowie ein Schulmilchprogramm vor.
(2)
Die bei der Umsetzung der derzeitigen Schulprogramme gemachten Erfahrungen verbunden mit den Ergebnissen der externen Bewertungen und der anschließenden Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen und sozialen Schwierigkeiten in den Mitgliedstaaten legen den Schluss nahe, dass die Fortsetzung und Stärkung der beiden Schulprogramme von größter Wichtigkeit sind. In Anbetracht des derzeit rückläufigen Verbrauchs von frischem Obst und Gemüse und Milcherzeugnissen, insbesondere bei Kindern, und der Zunahme der Zahl fettleibiger Kinder aufgrund von Ernährungstrends, bei denen in erster Linie stark verarbeitete Nahrungsmittel verzehrt werden, denen zudem oftmals hohe Mengen von Zucker, Salz, Fett oder Zusatzstoffen zugesetzt sind, sollte die Unionsbeihilfe zur Finanzierung der Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen stärker zur Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten und des Verzehrs lokaler Erzeugnisse beitragen.
(3)
Die Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen zeigt, dass durch ein einheitliches Konzept innerhalb eines gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmens die spezifischen Ziele, die mit der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Schulprogramme verfolgt werden, am besten und wirksamsten erreicht werden können. Durch ein solches Konzept könnten die Mitgliedstaaten bei festgelegtem Mitteleinsatz die Wirkung der Verteilung erhöhen und die Effizienz der Verwaltung steigern. Um jedoch den Unterschieden zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sowie Milch und Milcherzeugnissen, d. h. „Schulobst und -gemüse” sowie „Schulmilch” gemäß der Definition in dieser Verordnung, sowie den betreffenden Lieferketten Rechnung zu tragen, sollten bestimmte Komponenten, wie die jeweilige Mittelausstattung, getrennt bleiben. Angesichts der Erfahrungen mit den bestehenden Programmen sollte die Teilnahme an dem Schulprogramm für die Mitgliedstaaten weiterhin freiwillig sein. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbrauchsmuster in den Mitgliedstaaten sollte es den teilnehmenden Mitgliedstaaten und Regionen möglich sein, im Rahmen ihrer Strategien zu wählen, welche der für die Abgabe an Kinder in Bildungseinrichtungen in Betracht kommenden Erzeugnissen sie verteilen wollen. Die Mitgliedstaaten könnten außerdem gezielte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um dem zurückgehenden Verbrauch von Milch in der Zielgruppe zu begegnen.
(4)
Insbesondere bei frischem Obst und Gemüse sowie bei Trinkmilch wurde ein rückläufiger Verbrauch ermittelt. Daher ist es angezeigt, sich bei der Verteilung im Rahmen der Schulprogramme vorrangig auf diese Erzeugnisse zu konzentrieren. Dies würde auch dazu beitragen, den Organisationsaufwand für die Schulen zu verringern und trotz begrenzter Haushaltsmittel die Wirkung der Verteilung zu steigern und entspräche der derzeitigen Praxis, da diese Erzeugnisse am häufigsten verteilt werden. Um jedoch den Ernährungsempfehlungen hinsichtlich der Aufnahme von Kalzium gerecht zu werden und den Verzehr bestimmter Erzeugnisse zu fördern oder dem besonderen Ernährungsbedarf von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet zu entsprechen und angesichts der zunehmenden Probleme im Zusammenhang mit der Intoleranz gegenüber der in Milch enthaltenen Laktose sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie bereits Trinkmilch oder laktosefreie Trinkmilch verteilen, weitere Milcherzeugnisse ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, wie beispielsweise Joghurt und Käse verteilen dürfen, die für die Gesundheit von Kindern förderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse verteilen dürfen, wenn sie bereits frisches Obst und Gemüse verteilen. Des Weiteren sollten Anstrengungen unternommen werden, um die Verteilung von lokalen und regionalen Erzeugnissen sicherzustellen. Soweit es die Mitgliedstaaten für die Verwirklichung der Ziele des Schulprogramms und der Ziele ihrer Strategien als notwendig erachten, sollten die Mitgliedstaaten die Verteilung der vorgenannten Erzeugnisse um die Verteilung von bestimmten anderen Milcherzeugnissen und Getränken auf Milchbasis ergänzen dürfen. All diese Erzeugnisse sollten für eine Unionsbeihilfe vollständig in Betracht kommen. Bei nicht landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte jedoch nur der Milchbestandteil für diese Beihilfe in Betracht kommen. Um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die Ziele des Schulprogramms mit den verteilten Erzeugnissen erreicht werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Verordnung genannte Liste der ausgeschlossenen Geschmacksverstärker zu ergänzen und um die Höchstmengen der Zusätze von Zucker, Salz und Fett in verarbeiteten Erzeugnissen festzulegen.
(5)
Begleitende pädagogische Maßnahmen zur Unterstützung der Verteilung sind erforderlich, damit die kurz- und langfristigen Ziele des Schulprogramms, d. h. die Ankurbelung des Verbrauchs ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Herausbildung gesünderer Ernährungsgewohnheiten, erreicht werden können. Aufgrund ihrer Bedeutung sollte durch solche Maßnahmen die Verteilung von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch begünstigt werden. Als begleitende pädagogische Maßnahmen sind sie ein entscheidendes Instrument, um Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Union wieder näherzubringen, insbesondere jene Erzeugnisse, die in ihrer eigenen Region hergestellt werden, wofür zum Beispiel die Hilfe von Ernährungsexperten und Landwirten in Anspruch genommen werden kann. Damit die mit dem Schulprogramm verfolgten Ziele erreicht werden können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine breitere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie andere lokale, regionale oder nationale Spezialitäten, wie Honig, Tafeloliven und Olivenöl in ihre Maßnahmen einzubeziehen.
(6)
Um gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden entsprechend an der Ausarbeitung einer Liste der zu verteilenden Produkte mitwirken oder diese Liste im Einklang mit den nationalen Verfahren genehmigen.
(7)
Im Hinblick auf eine effiziente und gezielte Nutzung der Unionsmittel und eine leichtere Umsetzung des Schulprogramms sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte für die Feststellung der Kosten und die Festlegung der Maßnahmen zu erlassen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen.
(8)
Die Unionsbeihilfe sollte für Schulobst und -gemüse und Schulmilch unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Verteilung getrennt zugewiesen werden. Diese Beihilfe sollte jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder in dem entsprechenden Mitgliedstaat und des Entwicklungsstands seiner Regionen zugewiesen werden, damit sichergestellt ist, dass weniger entwickelte Regionen, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Regionen in äußerster Randlage eine höhere Beihilfe bekommen, da sie eine beschränkte landwirtschaftliche Diversifizierung aufweisen und bestimmte Erzeugnisse in der betreffenden Region häufig nicht zu finden sind, was höhere Transport- und Lagerkosten verursacht. Damit die Mitgliedstaaten ihre derzeitigen Schulprogramme für Schulmilch in der Größenordnung beibehalten können und andere Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Verteilung von Milch aufzunehmen, ist es darüber hinaus angemessen, dass für Schulmilch eine Kombination aus diesen Kriterien und der bisherigen Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder zum Tragen kommt; hiervon ausgenommen wäre Kroatien, für das ein gesonderter Betrag festzulegen ist.
(9)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die an der Verteilung der in Betracht kommenden Erzeugnisse teilnehmen möchten, jedes Jahr Anträge auf Unionsbeihilfe einreichen.
(10)
Eine nationale oder regionale Strategie sollte Voraussetzung für die Teilnahme eines Mitgliedstaats an dem Schulprogramm sein. Jeder Mitgliedstaat, der teilnehmen möchte, sollte eine Strategie in Form eines Dokuments vorlegen, das für einen Zeitraum von sechs Jahren gilt und in dem seine Prioritäten festgelegt sind. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, ihre Strategien regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere vor dem Hintergrund der Bewertungen und Neubewertungen von Prioritäten oder Zielen sowie des Erfolgs ihrer Programme. Darüber hinaus können die Strategien bestimmte Elemente hinsichtlich der Umsetzung des Schulprogramms enthalten, wodurch die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, eine effiziente Verwaltung, unter anderem von Beihilfeanträgen, zu erreichen.
(11)
Um das Schulprogramm besser bekannt zu machen und die Öffentlichkeitswirkung der Unionsbeihilfe zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, deutlich auf die Unionsbeihilfe für die Umsetzung des Programms hinzuweisen, auch was Werbeinstrumente und gegebenenfalls das gemeinsame Erkennungsmerkmal oder grafische Elemente angeht.
(12)
Um die Öffentlichkeitswirkung des Schulprogramms zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Strategie erläutern, wie sie den Mehrwert ihrer Programme sicherstellen wollen, insbesondere wenn im Rahmen des Unionsprogramms finanzierte Erzeugnisse gleichzeitig mit anderen Mahlzeiten konsumiert werden, die Kindern in einer Bildungseinrichtung angeboten werden. Um zu gewährleisten, dass der erzieherische Zweck des Unionsprogramms wirksam erfüllt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften zur Verteilung der im Rahmen des Unionsprogramms finanzierten Erzeugnisse im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen und deren Zubereitung erlassen werden.
(13)
Um die Wirksamkeit der Schulprogramme in den Mitgliedstaaten zu prüfen, sollten Maßnahmen zur Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse durch die Union finanziert werden, wobei insbesondere darauf geachtet werden sollte, ob sich das Konsumverhalten mittelfristig ändert.
(14)
Der Grundsatz der Kofinanzierung bei der Verteilung von Schulobst und -gemüse sollte abgeschafft werden.
(15)
Diese Verordnung sollte nicht die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten berühren.
(16)
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sollten daher entsprechend geändert werden. Um dem Beginn des Schuljahrs Rechnung zu tragen, sollten die neuen Vorschriften ab dem 1. August 2017 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 142.

(2)

ABl. C 415 vom 20.11.2014, S. 30.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. April 2016.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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