Anlage 2 LWLogAusbV
(zu § 12)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1897 - 1901)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1 | 2 | 3 | |
1 | Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 11 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5) | a) | den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten |
b) | Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen | ||
c) | betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen | ||
d) | Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden | ||
e) | fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren | ||
f) | Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen | ||
g) | Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten | ||
h) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | ||
6 | Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6) | a) | Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben |
b) | Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten | ||
c) | gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden | ||
d) | Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben | ||
e) | gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden | ||
f) | Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen | ||
g) | bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken | ||
h) | Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen | ||
i) | Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführen | ||
k) | Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen | ||
l) | bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken | ||
m) | qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | ||
n) | bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken | ||
7 | Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7) | a) | Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen |
b) | Arbeits- und Fördermittel einsetzen | ||
c) | den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen | ||
d) | Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen | ||
8 | Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8) | a) | Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen |
b) | Güter entladen | ||
c) | quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen | ||
d) | Mängelbeseitigung veranlassen | ||
e) | Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren | ||
f) | Güter dem Bestimmungsort zuleiten | ||
9 | Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9) | a) | Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten |
b) | Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern | ||
c) | Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen | ||
d) | Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen | ||
e) | Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren | ||
10 | Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10) | a) | Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten |
b) | Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren | ||
c) | Lade- und Transporthilfsmittel disponieren | ||
d) | Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen | ||
e) | Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken | ||
f) | zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern | ||
11 | Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) | a) | Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen |
b) | Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln | ||
c) | Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen | ||
d) | Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen | ||
e) | Ladungen sichern und Verschluss- Vorschriften anwenden | ||
f) | Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten | ||
g) | bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken |
Ausbildungsrahmenplan |
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik |
- Zeitliche Gliederung - |
A. |
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz
B. |
1. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 8.
- Annahme von Gütern
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
2. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,
- 11.
- Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,
3. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 11.
- Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziel e,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
- 8.
- Annahme von Gütern,
- 9.
- Lagerung von Gütern,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
- 11.
- Versand von Gütern
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