Anlage 1 LWLogAusbV
(zu § 8)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1892 - 1896)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1) |
|
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3) |
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4 | Umweltschutz (§ 7 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
5 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5) |
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6 | Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6) |
|
7 | Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7) |
|
8 | Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8) |
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9 | Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9) |
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10 | Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10) |
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11 | Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11) |
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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin - Zeitliche Gliederung - | ||
A. |
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz
B. |
1. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 8.
- Annahme von Gütern
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
2. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,
- 11.
- Versand von Gütern
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
- 8.
- Annahme von Gütern, Lernziel a,
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