§ 12 MADG
Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
Fußnote(n):
(+++ § 12: Gemäß Art. 18 V v. 19.6.2020 I 1328 wird jeweils das Wort "Innern" durch die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" mWv 27.6.2020 ersetzt. Aufgrund textlicher Unstimmigkeit ist die Änderungsanweisung unausführbar! +++)
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