§ 36 MADG
Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln:
- 1.
- zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder
- 3.
- zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.
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