§ 8 MalerLackAusbV

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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