Anlage 3 MariMedV
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1421)
Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.
- a)
- Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werdenDer Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.
- b)
- Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werdenDer Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.
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