(Fundstelle: BGBl. I 2018, 629 - 635)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen - b)
Hand- und Messwerkzeuge einsetzen - c)
Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Funktionen prüfen, Maschinen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen bedienen - d)
Hand- und Messwerkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen und warten - e)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
| 8 | |
2 | Entwerfen von Grundmodellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Arten und Aufbau von Schuhtypen unterscheiden - b)
Längen- und Weitenmaße unterscheiden - c)
Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile unterscheiden und zeichnen - d)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten - e)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren
| | 4 |
3 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Lederarten unterscheiden, Leder nach Gerbverfahren und Verwendungszweck auswählen und beurteilen - b)
Klebstoffe und Zusatzkomponenten nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen, Gefahrenpotential erkennen und bei der Verarbeitung berücksichtigen - c)
weitere Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Gummi und Kunststoffe, nach ihren Eigenschaften und nach Verwendungszweck unterscheiden und nach Qualität beurteilen - d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern - e)
Werk- und Hilfsstoffe umweltgerecht trennen und entsorgen
| 8 | |
| | - f)
Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, beurteilen - g)
Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten, nach Wirtschaftlichkeit und nach Verwendungszwecken bewerten und einsetzen
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4 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Skizzen und technische Zeichnungen erstellen und anwenden - b)
Messpunkte an Fuß und Bein festlegen, Trittspuren abnehmen und Maße aufzeichnen, Hygienemaßnahmen treffen - c)
Schnittmuster und Schablonen anfertigen - d)
Schuhmodelle auswählen und Ergebnisse dokumentieren - e)
Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen, Merkblätter und Richtlinien anwenden, Vorschriften zur Hygiene einhalten
| 6 | |
5 | Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungsarten auftragsbezogen auswählen und prüfen - b)
Werk- und Hilfsstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten vorbereiten, auslegen und zuschneiden - c)
Zuschnittteile kennzeichnen, auf Qualität und Paarigkeit prüfen, Fehler erkennen und beurteilen - d)
Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten, insbesondere formen, schleifen, buggen, schärfen, fräsen und ausputzen - e)
Naht- und Sticharten sowie Nadelarten und Nähgarne nach Verwendungszweck auswählen - f)
Näharbeiten am Obermaterial ausführen - g)
Sohlen und Absätze anbringen und bearbeiten
| 14 | |
6 | Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen, insbesondere von Füßen, Beinen und Becken, beurteilen - b)
Bedeutung von Muskulatur, Blutgefäßen und Nervensystem für den Bewegungsablauf berücksichtigen - c)
biomechanische Vorgänge unter Beachtung von Lotstellungen beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung
| 7 | |
- d)
funktionelle Beeinträchtigungen infolge von Beinlängendifferenzen und infolge von Fehlbildungen an Füßen beurteilen und bei Arbeiten am Schuh berücksichtigen
| | 2 |
7 | Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Reparatur- und Änderungsaufträge annehmen und dokumentieren - b)
Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen, Reparaturvorschläge den Kunden und Kundinnen unterbreiten - c)
Bodenreparatur- und Bodenänderungsarbeiten, insbesondere an Sohlen und Absätzen, durchführen - d)
Obermaterialien längen und weiten - e)
Schaftreparatur- und Schaftänderungsarbeiten durchführen, insbesondere Nähte und Futter ausbessern, Decksohlen und Riester einbringen, Verschlüsse austauschen - f)
Maß- und Konfektionsschuhe finishen
| 20 | |
8 | Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten
| 2 | |
- b)
Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung ihrer Wünsche, der betrieblichen Möglichkeiten und der Rentabilität beraten - c)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten - d)
Auffälligkeiten an Füßen feststellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung und zur Hygiene vorschlagen - e)
Schuhe und Schäfte aushändigen und auf Gebrauchs- und Pflegemaßnahmen hinweisen
| | 4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Schuhtypen, Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwenden - b)
Fußmaße auf Leisten übertragen - c)
Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle herstellen - d)
Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Fehler beheben - e)
Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck ausarbeiten und optimieren
| | 9 |
2 | Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Kappenmodelle erstellen und zuschneiden - b)
Einbauelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen, Kappen und Rahmen - c)
Schuhbodenteile bearbeiten, insbesondere durch Schleifen und Schärfen - d)
thermoplastische Werkstoffe und Faserverbundwerkstoffe formen und bearbeiten
| | 9 |
3 | Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Schäfte unter Berücksichtigung der Schuhart zwicken, insbesondere Vorder- und Hinterkappen einbringen - b)
Bodenbefestigungsarten ausführen, insbesondere durch Nähen und Einkleben - c)
Gelenkstücke und Ausballungen einbringen - d)
Langsohlen aufbringen und bearbeiten - e)
Absätze aufbauen und montieren, insbesondere Anschläge unter Berücksichtigung der Absatzstellung bearbeiten - f)
Schuhböden ausputzen, Schuhe polieren, ausleisten und material- und modellgerecht finishen
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4 | Anfertigen von fußgerechten Schuh- zurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Konfektionsschuhe nach Arbeitsauftrag auswählen und umarbeiten - b)
konfektionierte Einbau- und Einlegeteile anpassen, insbesondere Entlastungspolster und Stützelemente - c)
fußgerechte Schuhzurichtungen anfertigen und an Konfektionsschuhen anbringen, insbesondere Abrollhilfen und Verkürzungsausgleiche - d)
Fußbettungen anfertigen und einarbeiten
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Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Schuhtypen unterscheiden, Schaftmodelle bestimmen, zeichnen und die Ausführungen dokumentieren - b)
Leisten ermitteln, ausmessen und Messpunkte anzeichnen - c)
Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle erstellen - d)
Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Fehler beheben - e)
Modellentwürfe für Schäfte unter Berücksichtigung von aktuellen Trends, Verwendungszweck, Flächengestaltung, Ästhetik und anatomischen Besonderheiten ausarbeiten und optimieren
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2 | Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter detaillieren und beschriften - b)
Schablonen und Schnittmuster, insbesondere unter Beachtung der rationellen Einteilung, der Lederqualität und des Musterverlaufs, auflegen und Montagepunkte kennzeichnen - c)
Schaftteile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen - d)
Schaftteile für die Montage zusammenstellen, Materialreste sortieren und umweltgerecht entsorgen
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3 | Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Schaftflächen gestalten, insbesondere mit Ziernähten, durch Punzieren und Perforieren; Applikationen aufbringen - b)
Schaftverstärkungen kleben und kaschieren - c)
Schaftteile für die Montage schärfen und buggen
| | 8 |
4 | Montieren von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Schaft- und Futterteile zusammenfügen - b)
Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen, Grifftechniken anwenden - c)
Nahtbilder, insbesondere Zier- und Haltenähte, anfertigen
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| | - d)
funktionelle Elemente anfertigen und anbringen, insbesondere Reißverschlüsse, Klettverschlüsse, Schnallen und Ösen - e)
schmückende Elemente anfertigen und anbringen, insbesondere Schleifen, Quasten und Knöpfe - f)
Futter beschneiden, Nähte versäubern und Schaftkanten einfärben - g)
Endkontrolle durchführen, insbesondere Passform prüfen, Schäfte reinigen
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Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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| | - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | - a)
Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Durchführbarkeit prüfen - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachten - c)
Werk- und Hilfsstoffe kennzeichnen und bereitstellen sowie den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen - d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - e)
Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen - f)
Aufgaben im Team planen und durchführen
| 5 | |
- g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren - h)
Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | - a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten - b)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren - c)
gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes und der Datensicherheit anwenden - d)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
| 4 | |
- e)
Sachverhalte darstellen und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - f)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
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7 | Verkaufen von Dienstleistungen und Waren (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | - a)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen und auswerten - b)
Unternehmen nach außen darstellen - c)
bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Werbemaßnahmen mitwirken - d)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und Produkte des Betriebes unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit informieren - e)
Zusammenhang von Fußgesundheit und Lebensqualität gegenüber Kunden und Kundinnen herausstellen - f)
Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen - g)
Angebote erstellen und unterbreiten, Geschäftsvorgänge durchführen und dokumentieren - h)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
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8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) | - a)
Ziele, Aufgaben und Instrumente der qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentieren - c)
Qualität prüfen, insbesondere auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Verarbeitung - d)
fachbezogene Regelungen und gesetzliche Vorschriften einhalten
| 4 | |
- e)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen - g)
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
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9 | Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 9) | - a)
bei Einkauf und Herstellung Ursprung und Herkunft der Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards berücksichtigen - b)
bei der Herstellung von Maßschuhen auf die Langlebigkeit hinweisen und als Beitrag zur ressourcensparenden Produktion verdeutlichen - c)
durch die Reparatur von Maß- und Konfektionsschuhen die Wertigkeit optimieren, um die Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden - d)
alternative und recycelte Materialien, insbesondere Sohlen, Absätze und Ausballungsmaterialien, verarbeiten
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