§ 10 MbBO
Baubeginn
Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn
- 1.
- die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
- 2.
- der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.
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