§ 11 MbBO
Bauaufsicht
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(2) Ist eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet worden, kann das Eisenbahn-Bundesamt
- 1.
- die Beseitigung anordnen,
- 2.
- die Nutzung untersagen oder
- 3.
- die Räumung anordnen,
(3) Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet, kann das Eisenbahn-Bundesamt die Stillegung der Baustelle anordnen.
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