§ 23 MBPolVDVDV
Weitere Ausbildung
(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
- 1.
- die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
- 2.
- die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.
(2) Die weitere Ausbildung umfasst
- 1.
- in der theoretischen Ausbildung die Fächer
- a)
- Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- b)
- Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Führungslehre und Psychologie,
- e)
- Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
- f)
- Kriminalistik,
- g)
- Deutsch und
- h)
- Englisch,
- 2.
- in der praktischen Ausbildung die Fächer
- a)
- Einsatzausbildung,
- b)
- Polizeitraining und
- c)
- Polizeitechnik,
- 3.
- praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie
- 4.
- Berufsethik.
(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen
- 1.
- in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und
- 2.
- in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.
(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
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