§ 24 MBPolVDVDV
Laufbahnlehrgang
(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,
- 1.
- die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
- 2.
- auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst
- 1.
- in der theoretischen Ausbildung die Fächer
- a)
- Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- b)
- Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Führungslehre und Psychologie,
- e)
- Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
- f)
- Kriminalistik und
- g)
- Englisch sowie
- 2.
- in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.
(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
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