§ 33 MDBNDVerfSchVDV

Ausbildende

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung Ausbildende.

(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.