§ 34 MDBNDVerfSchVDV
Praktikumsordnung
(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
- 1.
- den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,
- 2.
- die Dauer der Praktika,
- 3.
- die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie
- 4.
- die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere
- a)
- wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
- in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
- in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.
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