§ 35 MDBNDVerfSchVDV

Ausbildungsplan für die Praktika

(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.

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