§ 19 MechatronikerAusbV
Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.
Fußnote(n):
§ 19 Kursivdruck: Muss richtig "§§ 9 bis 16" lauten
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