§ 19 MechatronikerAusbV

Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

Fußnote(n):

§ 19 Kursivdruck: Muss richtig "§§ 9 bis 16" lauten

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.