(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1063 – 1070)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 und 4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen - b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren - c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren - d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden - f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten - g)
digitale Lernmedien nutzen - h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen - i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten - j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen - l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden - b)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden - c)
IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen - d)
Protokolle und Berichte anfertigen
| 4* | | | |
| | - e)
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden - f)
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwenden - g)
elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden - h)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
| 3 | | | |
| | - i)
technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren - j)
technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, anwenden - k)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
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3* | | |
| | - l)
Präsentationstechniken anwenden - m)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen - n)
Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen - o)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
| | | 3 | |
7 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen - b)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen - c)
Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen - d)
Arbeitsplatz planen und einrichten - e)
Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen - f)
Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten
| 5* | | | |
| | - g)
Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten - h)
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentieren - i)
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren - j)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
| | 3* | | |
8 | Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere - a)
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden - b)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden - c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - e)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| | | |
5* |
9 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben - b)
Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen - c)
Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen - d)
Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren - e)
Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen - f)
Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
| 3 | | | |
10 | Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen - b)
Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten - c)
Bohrungen herstellen und reiben - d)
Innen- und Außengewinde herstellen - e)
Werkstücke durch Drehen bearbeiten - f)
Werkstücke durch Fräsen bearbeiten - g)
Feinbleche und Kunststoffplatten scheren - h)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten
| 11 | | | |
11 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern - b)
Bauteile verstiften - c)
Löt- und Klebeverbindungen herstellen - d)
Bleche, Rohre und Profile schweißen
| 6 | | | |
12 | Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen - b)
Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen - c)
Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen - d)
Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen - e)
Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden
| 8 | | | |
| | - f)
Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten - g)
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
| | 5 | | |
13 | Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen - b)
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen - c)
Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswerten - d)
analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen - e)
elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen - f)
elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen
| 8 | | | |
14 | Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen - b)
Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden - c)
Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen
| | 3 | | |
| | - d)
Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren - e)
Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen
| | | 4 | |
| | - f)
Versionswechsel von Software durchführen - g)
Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren
| | | | 4 |
15 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden - b)
Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen - c)
Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
| 4 | | | |
| | - d)
Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren - e)
Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen - f)
elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen - g)
Sensoren, Aktoren und Wandler installieren - h)
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen
| | | 9 | |
16 | Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen - b)
Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden - c)
Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen
| | 4 | | |
| | - d)
Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben
| | | | 4 |
17 | Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen - b)
Vormontagen durchführen - c)
Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen - d)
fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen - e)
Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
| | 6 | | |
| | - f)
Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern - g)
Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren - h)
Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen - i)
Schaltgeräte einbauen und verdrahten - j)
Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten - k)
Sensoren einbauen, einstellen und verbinden - l)
Funktionen während des Montagevorganges prüfen
| | | | 14 |
18 | Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | - a)
Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren - b)
Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen - c)
Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen - d)
Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen
| | | 6 | |
| | - e)
Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen - f)
Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern - g)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - h)
Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführen - i)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen - j)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
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12 |
19 | Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | - a)
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen - b)
Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen - c)
Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen - d)
Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
| | | 4 | |
| | - e)
Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen - f)
Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen - g)
Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen - h)
Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen - i)
elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen - j)
Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten - k)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren
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20 | Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | - a)
Schutz gegen direktes Berühren prüfen - b)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen - c)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
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| | - d)
Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen - e)
Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen - f)
Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen - g)
Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen - h)
Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen - i)
Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen - j)
Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse, prüfen und in Betrieb nehmen - k)
mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen - l)
Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen - m)
Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen - n)
Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen
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21 | Instandhalten mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 21) | - a)
mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren - b)
mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen - c)
Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen - d)
Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen - e)
Softwarefehler beheben - f)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen - g)
mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen - h)
mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen - i)
Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
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Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.