§ 45 MessEG
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens
- 1.
- die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
- 2.
- naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
- 3.
- die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.