§ 5 MessEG
Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte
Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
- 1.
- Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
- 2.
- Teilgeräte.
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