§ 54 MessEG
Grundsätze der Verwendungsüberwachung
(1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere
- 1.
- das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck,
- 2.
- das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente,
- 3.
- die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts,
- 4.
- nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,
- 5.
- das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden,
- 6.
- die verwendete Software.
(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.
(3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.
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