§ 16 MessEV
Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
- 1.
- die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
- 2.
- die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.
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