§ 41 MessEV
Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Software hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.
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