§ 7 MessEV
Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
(1) Messgeräte müssen
- 1.
- unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,
- 2.
- im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,
- 3.
- gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,
- 4.
- die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
- 5.
- prüfbar sein.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.
(4) (weggefallen)
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