Anlage 1 MessEV

(zu § 2 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033 - 2034;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:

1.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:
a)
verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
b)
Längenmessgeräte
aa)
zur Messung von
aaa)
Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
bbb)
Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
ccc)
Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
bb)
ausgeführt als
aaa)
Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,
bbb)
Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
ccc)
Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
ddd)
Verbandsstoffmessmaschinen,
c)
Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
2.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:
Eiersortiermaschinen.
3.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:
Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
4.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:
keine.
5.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:
a)
Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
aa)
die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
bb)
als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
cc)
zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
b)
Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
aa)
für Bitumen,
bb)
zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
c)
Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
aa)
für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
bb)
zur Füllung von Ausschankmaßen,
cc)
zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
dd)
für Bitumen,
ee)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,
d)
Gaszähler für Wasserdampf.
6.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:
a)
Elektrizitätszähler
aa)
in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
bb)
an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
cc)
zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
dd)
zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
b)
Messwandler für Elektrizitätszähler
aa)
in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
bb)
an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
7.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):
keine.
8.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:
a)
Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
b)
Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
9.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:
Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.
10.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:
keine.
11.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen:
keine.
12.
Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:
a)
mechanische Reifenprofilmessgeräte,
b)
Bremsverzögerungsmessgeräte,
c)
Bremsprüfstände,
d)
Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
e)
Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
f)
Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
g)
Parkuhren und Parkscheinautomaten,
h)
Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
aa)
für Selbstfahrer,
bb)
als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
cc)
für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd)
als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
13.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
keine.

Fußnote(n):

Anlage 1 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. ee: Eingef. durch Art. 1 Nr. 20 Buchst. b V v. 10.8.2017 I 3098 mWv 16.8.2017; Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde nach dem Wort "sind" ein Komma gesetzt und der Punkt entfernt

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.