Anlage 1 MessEV
(zu § 2 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033 - 2034;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:
- 1.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:
- a)
- verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
- b)
- Längenmessgeräte
- aa)
- zur Messung von
- aaa)
- Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
- bbb)
- Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
- ccc)
- Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
- bb)
- ausgeführt als
- aaa)
- Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,
- bbb)
- Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
- ccc)
- Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
- ddd)
- Verbandsstoffmessmaschinen,
- c)
- Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
- 2.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:Eiersortiermaschinen.
- 3.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
- 4.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:keine.
- 5.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:
- a)
- Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
- aa)
- die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
- bb)
- als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
- cc)
- zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
- b)
- Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
- aa)
- für Bitumen,
- bb)
- zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
- Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
- aa)
- für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
- bb)
- zur Füllung von Ausschankmaßen,
- cc)
- zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- dd)
- für Bitumen,
- ee)
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,
- d)
- Gaszähler für Wasserdampf.
- 6.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:
- a)
- Elektrizitätszähler
- aa)
- in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
- bb)
- an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
- cc)
- zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
- dd)
- zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
- b)
- Messwandler für Elektrizitätszähler
- aa)
- in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
- bb)
- an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
- 7.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):keine.
- 8.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:
- a)
- Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
- b)
- Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
- 9.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.
- 10.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:keine.
- 11.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen:keine.
- 12.
- Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:
- a)
- mechanische Reifenprofilmessgeräte,
- b)
- Bremsverzögerungsmessgeräte,
- c)
- Bremsprüfstände,
- d)
- Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
- e)
- Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
- f)
- Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
- g)
- Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- h)
- Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
- aa)
- für Selbstfahrer,
- bb)
- als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- cc)
- für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- dd)
- als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
- 13.
- Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlungkeine.
Fußnote(n):
Anlage 1 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. ee: Eingef. durch Art. 1 Nr. 20 Buchst. b V v. 10.8.2017 I 3098 mWv 16.8.2017; Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde nach dem Wort "sind" ein Komma gesetzt und der Punkt entfernt
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.