§ 20 MilchFettG

Preisregelung

(1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1.
durch Rechtsverordnung für das Gebiet des Bundes oder mehrere Länder Preise für Milch, Butter, Schmalz, sonstige Speisefette und -öle, inländische Ölsaaten und Ölfrüchte, pflanzliche und tierische Fette und Öle (roh, raffiniert sowie raffiniert und gehärtet), soweit sie für die Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln bestimmt sind, regeln,
2.
die zur Sicherung des Preisstandes erforderlichen Rechtsverordnungen, insbesondere über Kostensätze, Be- und Verarbeitungsspannen sowie Handelsspannen, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, erlassen,
3.
unter den zu Nummer 2 bestimmten Voraussetzungen Verfügungen treffen, falls sich die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als auf ein Land erstrecken und eine zentrale Erledigung erforderlich ist. Den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden steht das Recht zu Verfügungen dieser Art in den Fällen zu, in denen eine übergebietliche Regelung nicht erforderlich ist.

(2) Wenn für Milch eine Preisregelung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 nicht erfolgt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Preise, Bearbeitungs- und Handelsspannen, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Milch festsetzen; sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien hierfür erlassen. Für die Fälle übergebietlicher Lieferungen findet § 9 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ergehen. Wenn eine Preisregelung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 für Milch erfolgt, treten entgegenstehende Bestimmungen der Länder außer Kraft.

(3) Soweit Preise bei Abgabe durch die Molkereien nicht festgesetzt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
daß die Preise für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse von Notierungskommissionen an bestimmten Orten unter Berücksichtigung der Umsätze festgestellt werden,
2.
daß das Ergebnis als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission ..." festzuhalten und umgehend zu veröffentlichen ist.
Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nähere Bestimmungen über das Verfahren der Notierung sowie über die Zusammensetzung der Notierungskommissionen treffen.

(4) Preise und Preisspannen sind nur festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine angemessene Preisgestaltung sicherzustellen.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates; sie sind gleichzeitig dem Bundestag bekanntzugeben.

(6) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 und der §§ 2, 3 und 5 der Verordnung M Nr. 1/56 über Milchauszahlungspreise vom 8. März 1956 (Bundesanzeiger Nr. 50 vom 10. März 1956) gelten für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis zum 30. Juni 1957 mit Gesetzeskraft. Soweit auf Grund der Verordnung M Nr. 1/56 gezahlte Beträge von einer staatlichen Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet worden sind, oder über ihre Erstattung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, behält es hierbei sein Bewenden.

Fußnote(n):

- Art. 1 Satz 3 G v. 13.6.1972 I 893 ist mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.2.1978 I 758 - 2BvL 8/74 -

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