§ 23 MilchFettG
Anfechtungsverfahren und Beitreibung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des § 12 und auf Grund einer auf § 12 beruhenden Rechtsverordnung erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beitreibung von Abgaben (§§ 12, 12a), Umlagen (§ 22) und den nach der Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise vom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom 27. Juli 1957) an Ausgleichskassen abzuführenden Ersparnisbeträgen kann nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt werden.
Fußnote(n):
§ 23 Abs. 2 Kursivdruck: V v. 24.7.1957 aufgeh. durch Art. 2 G v. 22.6.1963 I 411
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