§ 24 MilchFettG
Gütezeichen
(1) Das Bundesministerium kann für Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Gütezeichen einführen.
(2) Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Gestaltung des Gütezeichens,
- 2.
- die Voraussetzungen für die Verleihung und die Entziehung des Gütezeichens,
- 3.
- die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung des Gütezeichens,
- 4.
- die Stellen, die das Gütezeichen verleihen und entziehen sowie darüber wachen, daß die Voraussetzungen für die Führung des Gütezeichens erfüllt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.