§ 29 MilchFettG
Befugnisse der Länder
(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auf andere Behörden übertragen.
(2) Das Bundesministerium kann die ihm nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehörden übertragen. Diese Ermächtigung gilt nicht für Rechtsverordnungen auf Grund des § 20 Abs. 3.
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