§ 51 MilchPQV

Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen

Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen dürfen vorbehaltlich des § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zugesetzt werden.

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